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ARZNEIMITTEL.
Sie sind krank geworden und Ihr Arzt verschreibt Ihnen ein Medikament? Erhalten Sie diesbezüglich mehr Informationen auf dieser Seite.
Lieferengpässe Fiebersäfte - wir unterstützen Sie.
Aufgrund von Lieferengpässen bei Fiebersäften für Kinder übernimmt die BMW BKK anfallende Mehrkosten bei paracetamol- und ibuprofenhaltigen Fiebersäften. Diese Mehrkosten sind normalerweise vom Kunden selbst zu tragen. Bis zum Ende des Lieferengpasses kann die Apotheke diese Mehrkosten einfach direkt mit der BMW BKK abrechnen.
Sollten alternative Fertigarzneimittel nicht zur Verfügung stehen, tragen wir die Kosten für die Rezepturherstellung auf ärztliche Verschreibung (entsprechend der Empfehlung des BfArM). Wir zahlen auch die Kosten für Einzelimporte aus dem Ausland ohne vorherige Bewilligung.

Im Krankheitsfall übernimmt die BMW BKK alle zur Behandlung erforderlichen verschreibungspflichtigen Medikamente und Verbandmittel, die vom Arzt auf Kassenrezept verordnet werden. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent des Preises, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro pro Arzneimittel. In keinem Fall ist die Zuzahlung höher als die Kosten des Mittel.
Die Selbstbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben und darf daher von der BMW BKK nicht übernommen werden, z. B. die Differenz zwischen Festbetrag und Abgabepreis oder die Zuzahlungen.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Ausnahmen: Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen und bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, vorausgesetzt dass solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören.
Wenn Sie Arzneimittel im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden erhalten, brauchen Sie keine Zuzahlung zu leisten. Dies gilt auch für Arbeitsunfälle.
Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen, können leider nicht übernommen oder bezuschusst werden.
GUT ZU WISSEN.
Sobald Ihr Arzt Ihnen ein in Deutschland zugelassenes Arzneimittel auf Kassenrezept verschreibt, das rezeptpflichtig ist, übernimmt die BMW BKK bis auf Ihre Zuzahlung und gegebenenfalls anfallende Mehrkosten die Kosten für das Präparat. Lifestyle-Arzneimittel wie z. B. Präparate zum Abnehmen oder eingeschränkt verordnungsfähige, aber apothekenpflichtige Präparate beispielsweise für Erkältungen, dürfen von den Krankenkassen nicht erstattet werden.

Die gesetzliche Zuzahlung beläuft sich auf zehn Prozent des Preises der Verordnung, mindestens aber auf fünf Euro und höchstens auf zehn Euro je Präparat.

Der Festbetrag eines Arzneimittels ist der maximale Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für dieses Arzneimittel bezahlen.
Ist sein Verkaufspreis höher als der Festbetrag, tragen Patienten in der Regel die Differenz zum Festbetrag entweder selbst oder erhalten ein anderes – therapeutisch gleichwertiges – Arzneimittel ohne Aufzahlung.

Liegt der Preis eines Arzneimittels (ohne Mehrwertsteuer), das Ihnen Ihr Arzt verordnet hat, mindestens 30 Prozent unterhalb des Festbetrages, entfällt die vom Patienten zu entrichtende Zuzahlung in der Apotheke. Nur Arzneimittel mit Festbetrag können von der Zuzahlung befreit werden.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) informiert tagesaktuell über Rückrufe von Arzneimitteln.
Sollten Sie von einem Rückruf betroffen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren behandelnden Arzt oder an den Apotheker, bei dem Sie Ihr Arzneimittel erhalten haben.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nimmt Verdachtsfälle zu Nebenwirkungen sehr ernst. Sollte Ihr Verdacht noch nicht durch Ihren Arzt oder Ihre Apotheke gemeldet worden sein, können Sie dies auch selbst tun.
ARZNEIMITTEL MIT RABATTVERTRAG.
Kostenbewusstsein für die Versicherten ist für uns selbstverständlich. Gerade bei Verschreibungen von Medikamenten können Krankenkassen ihre Versicherten unterstützen.
Die Krankenkassen schließen deshalb für ausgewählte Arzneimittel Rabattverträge mit der Pharmaindustrie ab.
Von den Arzneimittel-Rabattverträgen profitieren Krankenkasse und Versicherte gleichermaßen: Die Qualität der Arzneimittel bleibt einwandfrei und dies zu geringeren Kosten für den Versicherten. Die BMW BKK bekommt für die Produkte, im Rahmen der Verträge Preisnachlässe. Sie als Versicherter brauchen somit häufig keine Zuzahlung für diese Medikamente leisten.
Über den Arzneimittelkompass können Sie die aktuellen
Rabattverträge der BMW BKK sowie Zuzahlungen und Mehrkosten recherchieren.
Wichtig:
Die Therapiefreiheit des Arztes bleibt auf jeden Fall erhalten. Wenn Ihr Arzt sich für ein Original-Präparat entscheidet, kann er dies auch weiterhin verschreiben. Dazu muss er das „aut idem“-Kästchen auf dem Rezept ankreuzen und Sie erhalten das Original-Präparat.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN.

Für ein neu entwickeltes Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff (Originalpräparat) erhält ein pharmazeutischer Hersteller einen Patentschutz. Dieser beträgt in der Regel 20 Jahre.
Ein Teil dieser Zeit ist schon verstrichen, bevor das Arzneimittel in den Handel kommt. Meist hat die Pharmafirma dann noch acht bis zehn Jahre Zeit, das Arzneimittel ohne Konkurrenz- bzw. Nachahmerprodukt zu vermarkten.

Ein Generikum ist ein so genanntes Nachahmerprodukt eines Originalpräparates. Der Wirkstoff von Generika ist identisch mit dem Wirkstoff der Originalpräparate. Nach Ablauf des Patentschutzes können Unternehmen die Präparate preisgünstiger anbieten, da die Kosten von Forschung und Entwicklung entfallen.
Alle Generika müssen selbstverständlich dennoch die Vorgaben und Kontrollen, die durch das Arzneimittelgesetz festgelegt sind, erfüllen und die Zulassungsverfahren bei den zuständigen deutschen Behörden durchlaufen.

Hat der Arzt nur den Wirkstoff verordnet, ist der Apotheker verpflichtet, wenn möglich ein Arzneimittel abzugeben, für das die BMW BKK einen Rabattvertrag abgeschlossen hat.
Gibt es keinen Rabattvertrag für den verordneten Wirkstoff, muss er eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel auswählen.
Wünschen Sie ein teureres Präparat, wird die Preisdifferenz als "wirtschaftliche Aufzahlung" fällig.

Sollten Sie eine andere Arzneiverpackung oder Ihr Medikament in anderer Form oder Farbe als gewohnt erhalten, bedeutet das in keinem Fall einen Qualitäts- oder Wirksamkeitsverlust. Sie erhalten immer den vom Arzt verordneten Wirkstoff, ggf. von einem anderen Hersteller.
Weitere Informationen.
- Tipps für Arzneimitteltherapie (PDF - 0,7 MB)
- Medikationsplan (PDF - 0,8 MB)
- Befreiung von Zuzahlungen
- Liste der zuzahlungsfreien Arzneimittel
- Festbetragsliste
- Rückrufe von Arzneimitteln
- BMW BKK – Gesundheitspartner – Apotheken-Notdienst
- Regionale Apotheken und Ärzte mit Dienstbereitschaft rund um die Uhr
- Mehr zum Medikationsplan von der Kassenärztlichen Vereinigung