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Leistungen der Pflegeversicherung.

Änderungen durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz.

Anhebung der Leistungsbeträge.

Um die Pflegebedürftigen von den Kosten zu entlasten, wurden die Leistungsbeträge im häuslichen und stationären Bereich zum 01. Januar 2024 um 5 % angehoben.

 

Zum 1. Januar 2025 dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung - sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich - um weitere 4,5 %.

 

Zum 1. Januar 2028 erfolgt dann eine nochmalige Erhöhung.

Höhe des Pflegegeldes.

Pflegegrad

Höhe in Euro ab 01.01.2025

2

347

3

599

4

800

5

990

Höhe der Pflegesachleistungen.

Pflegegrad

Höhe in Euro ab 01.01.2025

2

796

3

1.497

4

1.859

5

2.299

Eigenanteil bei vollständiger Pflege.

Der Zuschuss ist abhängig von der Verweildauer im Pflegeheim. 

Aufenthaltsdauer im Pflegeheim

Höhe des Zuschusses ab 01.01.2024

Bis 12 Monate

15%

13 bis 24 Monate

30%

25 bis 36 Monate

50%

Ab dem 37. Monat

75%

Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Für beide Leistungsarten besteht ein gemeinsames Jahresbudget bis zu 3.539 Euro.

 

Die Verhinderungspflege, als auch die Kurzzeitpflege, kann dann bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt ebenfalls für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.

 

Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt zum 01.07.2025. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege künftig unmittelbar ab Vorliegen des Pflegegrades 2 oder höher genutzt werden.

Pflegeunterstützungsgeld.

Beschäftigte konnten bisher zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies notwendig war, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen.

 

Seit dem 01. Januar 2024 besteht der Anspruch für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person, sofern für diese Tage vom Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung geleistet wird.  

Mehr Transparenz.

Auf Wunsch erhalten Sie ab dem 01.01.2024 regelmäßig eine Übersicht über die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und den dabei entstandenen Kosten. Falls Sie dies möchten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

 

Bei Fragen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer 0800 112 82 40 – wir helfen Ihnen gerne weiter.

Anpassung des Pflegebeitrags seit 01. Juli 2023.

Damit die Pflegeversicherung zur Finanzierung der Leistungen auf mehr Einnahmen zurückgreifen kann, stieg der Beitragssatz zum 01. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte.

 

Folgende Anpassungen wurden vorgenommen:

  • Der Basis-Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich auf 3,4 %.
  • Für Versicherte über 23 Jahren und ohne Kinder steigt der Beitragssatz auf 4,0 %.
  • Generell wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Versicherte ab zwei Kindern werden entlastet. Für jedes Kind unter 25 Jahren erfolgt ein Abschlag von 0,25 % vom Basis-Beitragssatz. Dieser Abschlag ist auf 5 Kinder begrenzt.

Übersicht.

Anzahl der Kinder

Beitragssatz in %

Kinderlose

4,00%

1 Kind

3,40%

2 Kinder*

3,15%

3 Kinder*

2,90%

4 Kinder*

2,65%

5 Kinder*

2,40%

* bis zum 25. Lebensjahr

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Schriftliche Aufzeichnungen des Erklärvideos zum Download.