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FÜR WEN SIND WIR DA?
Rentner.
AKTUELLES: BEITRAGSENTLASTUNG FÜR BESITZER VON PHOTOVOLTAIK-ANLAGEN (BIS ZU 30 KW).
Haben Sie bisher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage an die BMW BKK gezahlt? Dann gibt es eine Neuerung für Sie.
Besitzer von Photovoltaik-Anlagen werden rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2022 von der Einkommensteuer befreit. Laut Jahressteuergesetz 2022 gilt die Steuerfreiheit für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung laut Markstammdatenregister von bis zu 30kW.
Die neue Steuerfreiheit wirkt sich unmittelbar auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus – ebenfalls rückwirkend für das Jahr 2022.
Wenn Sie von dieser Regelung betroffen sind, senden Sie uns bitte die Bestätigung der Registrierung aus dem Marktstammdatenregister zu. Oder Sie schicken uns – nach Erhalt – den Einkommensteuerbescheid 2022. So können wir prüfen, ob eine (rückwirkende) Beitragsentlastung bzw. -erstattung für Sie in Frage kommt.
ALS RENTNER BLEIBEN SIE BEI UNS VERSICHERT.
Als ehemaliger BMW Mitarbeiter können Sie auch jetzt noch zur BMW BKK wechseln!
Ihren Beitritt können Sie online, schriftlich oder sogar mündlich erklären. Rufen Sie uns gerne an.
Übrigens: Auch Ihr Ehepartner kann sich im Regelfall bei uns versichern!
BEITRÄGE ZUR KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNG FÜR PFLICHTVERSICHERTE RENTNER.
Bei pflichtversicherten Rentnern unterliegen folgende Einnahmen der Beitragspflicht:
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
- gesetzliche Renten aus dem Ausland
- Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten oder Kapitalauszahlungen)
- Arbeitseinkommen (u.a. auch Einkünfte aus Photovoltaikanlagen)
Weitere Einnahmen unterliegen nicht der Beitragspflicht. Maximal sind Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
Beiträge aus der gesetzlichen Rente
Für pflichtversicherte Rentner beträgt der Beitragssatz inklusive kassenindividuellem Zusatzbeitrag 14,9 Prozent von der Bruttorente, wobei die Hälfte davon die Deutsche Rentenversicherung trägt.
Der vom Rentenempfänger selbst zu zahlende Anteil wird direkt einbehalten und an die Krankenkasse bzw. den Gesundheitsfonds überwiesen.
Wichtiger Hinweis: Eine Veränderung des Zusatzbeitrags wirkt sich für pflichtversicherte Rentner erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus. Dies gilt sowohl bei einer Erhöhung, als auch bei einer Senkung des Zusatzbeitrags. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird den Rentenversicherungsträgern Zeit eingeräumt, eine Änderung des Zusatzbeitrags einer Krankenkasse verwaltungsmäßig umzusetzen.
Beispiel: Wird der Zusatzbeitrag der Krankenkasse zum 01.01.2022 gesenkt, wird ab März 2022 (in der Regel Ende des Monats) die aufgrund des geänderten Zusatzbeitrags angepasste Rente ausgezahlt.
Beiträge aus Auslandsrenten
Bei ausländischen gesetzlichen Renten gilt ein Beitragssatz von 7,3 Prozent zuzüglich dem halben kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 0,15 Prozent.
Die Beiträge aus der ausländischen Rente sind vom Rentner allein zu zahlen.
Beiträge aus Versorgungsbezügen
Zu den Versorgungsbezügen zählen unter anderem Renten aus der betrieblichen Altersversorgung, Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Pensionsbezüge, Ruhegehaltsbezüge und Kapitalleistungen mit Bezug zum früheren Erwerbsleben. Hierbei ist zu beachten, dass Kapitalauszahlungen ab dem Folgemonat der Auszahlung 10 Jahre – also 120 Monate beitragspflichtig sind.
Besonderheit bei Ratenzahlungen: Werden Kapitalauszahlungen nicht in einer Summe, sondern in mehreren Raten ausgezahlt, wird die Gesamtsumme der Raten ab der ersten Ratenauszahlung berücksichtigt und ebenfalls auf 10 Jahre verteilt.
Die Beiträge aus Versorgungsbezügen betragen 14,6 Prozent zuzüglich dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 0,3 Prozent und müssen vom Versicherten allein getragen werden.
Sie fallen jedoch nur an, wenn die Versorgungsbezüge zusammen mit ggf. vorhandenem Arbeitseinkommen die monatliche Freigrenze in Höhe von 169,75 Euro überschreiten.
Beiträge aus Arbeitseinkommen
Zum Arbeitseinkommen zählen:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z. B. Einkünfte aus Photovoltaikanlagen).
Die Beiträge aus Arbeitseinkommen betragen 14,6 Prozent zuzüglich dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 0,3 Prozent und müssen vom Versicherten allein getragen werden.
Sie fallen jedoch nur an, wenn die monatliche Freigrenze in Höhe von 169,75 Euro zusammen mit ggf. vorhandenen Versorgungsbezügen überschritten wird.
Beiträge zur Pflegeversicherung
BEITRÄGE ZUR KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNG FÜR FREIWILLIG VERSICHERTE RENTNER.
Beiträge zur Krankenversicherung
Freiwillig versicherte Rentner sind bei der BMW BKK zum aktuellen Beitragssatz inklusive kassenindividuellem Zusatzbeitrag von 14,9 Prozent versichert. Dieser bezieht sich auf die Bruttorente, Versorgungsbezüge sowie Einkünfte aus nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit.
Für sonstiges Einkommen, zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen, fällt nur der ermäßigte Beitragssatz inklusive kassenindividuellem Zusatzbeitrag von 14,3 Prozent an.
Im Rahmen der freiwilligen Versicherung sind Beiträge mindestens aus der Mindestbemessungsgrundlage (2023: 1.131,67 Euro / Monat) zu zahlen, auch wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt.
Bei Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (2023: 4.987,50 Euro) werden keine Beiträge erhoben.
Beiträge zur Pflegeversicherung
INFORMATIONEN ZUM GKV-BETRIEBSRENTENFREIBETRAGSGESETZ (GKV-BRG)
Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde zum 01.01.2020 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Betriebsrenten, PVK-Auszahlung, Direktversicherung) neben der bisherigen Freigrenze ein Freibetrag eingeführt.
Demnach ist nur noch der Teil der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig, der den Freibetrag in Höhe von 169,75 € übersteigt.
Wichtig: Der Freibetrag gilt nur für pflichtversicherte Mitglieder und darf nur für die Beiträge zur Krankenversicherung, nicht jedoch für die Beiträge zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind daher weiterhin von dem Gesamtbetrag der betrieblichen Altersversorgung zu bezahlen, wenn dieser über der Freigrenze liegt. Zudem wird der Freibetrag bei Mehrfachbezug von Versorgungsbezügen nur einmalig und nicht für jeden Versorgungsbezug einzeln berücksichtigt. Sofern die beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze um mehr als den Freibetrag überschreiten, wird der Freibetrag ebenfalls nicht angewendet.