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PATIENTENVERFÜGUNG UND VOLLMACHT.
Der schriftliche Wille eines Patienten soll gelten – und auch die Vertretung des Erkrankten sollte geregelt sein.
Als Volljähriger können Sie schriftlich festlegen, welche Formen der Behandlung und welche medizinischen Maßnahmen Sie in welcher konkreten Situation wünschen oder nicht, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern. So können Sie sicherstellen, dass Ihr Wille auch gilt.
Bevor eine Patientenverfügung erstellt wird, ist eine fachkundige Beratung in jedem Fall ratsam. Sprechen Sie hierfür mit einem Arzt Ihres Vertrauens oder mit Anwälten und Notaren, welche auf dieses Thema spezialisiert sind.
Unfall, Krankheit oder Alter können jeden Menschen in die Lage bringen, seinen eigenen Willen nicht mehr ausdrücken zu können. In dieser Situation können und dürfen Angehörige im Einzelfall weder medizinische noch sonstige Entscheidungen für diesen Menschen treffen.
Mit einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht kann Ihre Vertrauensperson Ihren Willen im Fall der Fälle wirksam geltend machen.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist gesetzlich verankert. Der Wille des Betroffenen ist unbedingt zu beachten, unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.
Hat der Arzt Zweifel, ob das Verbot einer bestimmten Behandlung wirklich dem Willen des Patienten entspricht, muss er das schriftlich begründen.
Gesetzliche Verbote können Sie allerdings auch mit einer Patientenverfügung nicht erzwingen. Hierzu zählt beispielsweise die Tötung auf Verlangen. Diese ist ausdrücklich untersagt.
Welche Form muss eine Patientenverfügung haben?
Eine Patientenverfügung muss schriftlich erstellt und persönlich mit Datum unterschrieben sein. Sie müssen im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sein und Ihren Willen freiwillig ohne äußeren Druck abgeben.
Wichtig ist eine konkrete Beschreibung der Lebenssituation bzw. des Krankheitszustands, für den die Verfügung gelten soll. Widersprüche zwischen den unterschiedlichen Maßnahmen sollten möglichst vermieden werden.
Tragen Sie einen Hinweis bei sich
Sind Sie im Besitz einer Patientenverfügung, so sollten Sie stets ein Kärtchen als Hinweis mit sich führen. Dieses stellt klar, dass es eine Verfügung gibt und wo diese zu finden ist.
Regelmäßig überprüfen
Sie sollten Ihre Patientenverfügung regelmäßig daraufhin überprüfen, ob die Erklärung noch Ihrem Willen entspricht. Aktualisieren Sie diese regelmäßig gemäß den individuellen Lebensumständen und/ oder den Fortschritten in der Medizin.
Vorgenommene Änderungen sollten Sie stets mit Datum unterschreiben.
VOLLMACHT BZW. BETREUUNGSVERFÜGUNG.
Mit einer Vorsorgevollmacht berechtigen Sie eine Person dazu, an Ihrer Stelle gegenüber Dritten rechtsverbindlich zu handeln.
Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wer in einem solchen Fall als Betreuer für Sie bestellt werden soll.
Das Betreuungsgericht stellt einen Betreuer für Sie, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr bekunden können und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Dies geschieht auch, wenn der Bevollmächtigte die erteilte Vorsorgevollmacht nicht mehr wahrnehmen kann.
Bitte beachten Sie:
Sobald Sie dieses Formular ausgefüllt und an uns zurückgesendet haben, ist die Vollmacht gültig. Ihr Bevollmächtigter kann ab diesem Zeitpunkt stellvertretend für Sie tätig werden. Rechtlich ist Ihr Bevollmächtigter zum Beispiel befugt, Anträge für Sie zu stellen, Widerspruch einzulegen oder Sach- und Geldleistungen für Sie in Empfang zu nehmen. Ebenso versenden wir ab diesem Zeitpunkt Ihre Post nur noch an Ihren Bevollmächtigten.
Sollten Sie dies nicht wünschen, haben Sie die Möglichkeit, die Vollmacht auf einzelne Bereiche zu beschränken und nicht allumfassend zu erteilen. Sollten Sie Ihre Vollmacht nur vorsorglich erteilen wollen (sogenannte „Vorsorgevollmacht“), ist auch dies möglich. In einem solchen Fall bitten wir Sie allerdings, das Formular auszufüllen, bei sich zu verwahren und uns dieses erst im Bedarfsfall zukommen zu lassen.