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CORONA: TESTS, IMPFUNG, DIGITALER IMPFAUSWEIS UND KINDERKRANKENGELD.
Wichtige Informationen über aktuelle Themen rund um COVID-19.
BÜRGERTESTS.
Seit dem 13. November 2021 können sich nach der neuen Testverordnung des Bundes alle Bürgerinnen und Bürger wieder kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Damit hat jeder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche. Dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.
Informationen dazu finden Sie auf der Website der Bundesregierung.
COVID-19-IMPFUNG.
Informationen zum Ablauf der Impfungen, der Terminvergabe, zu benötigten Dokumenten oder zur Reihenfolge der zu impfenden Personen finden Sie auf den jeweiligen Seiten der Bundesländer. Klicken Sie auf einen der untenstehenden Links.
DAS IMPFBUCH FÜR ALLE.
Informieren Sie sich kostenlos und verlässlich über das Impfen.
Das Robert Koch-Institut und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung haben "Das Impfbuch für alle" veröffentlicht. Das 80-seitige Taschenbuch ist kostenlos.
Das Impfbuch wurde von einem Redaktionsteam verfasst und ergänzt durch kurze Kolumnen von Dr. Eckart von Hirschhausen.










DIGITALER IMPFAUSWEIS.
Die Impfzertifikate werden als QR-Code nach und nach schrittweise von den Impfzentren, Ärzten und Apotheken ausgestellt (sukzessiver Start). Für jede einzelne Impfung gibt es einen QR-Code.
Mit der CovPass-App können Sie Corona-Impfungen bei Bedarf sicher und digital nachweisen. Zeigen Sie dafür einfach den QR-Code in der CovPass-App vor.
Die CovPass-App ist nur eine ergänzende Möglichkeit zum bekannten gelben Impfpass. Dieser kann natürlich weiterhin für das Eintragen sowohl für Corona-Impfungen als auch für alle anderen Impfungen verwendet werden.
Wie Sie in wenigen Schritten zum digitalen Impfnachweis kommen, wie Sie die CovPass-App nutzen können sowie weitere Fragen und Antworten erhalten Sie im untenstehenden Link.
LONG COVID.
Erschöpfung, Kurzatmigkeit, Konzentrationsstörungen, Herzrasen – das sind nur einige der Symptome, die Sie noch lange nach einer überstandenen Corona-Infektion begleiten können. Betroffen sind nicht nur Menschen mit schweren Verläufen der Corona-Infektion, sondern auch Infizierte, die nur wenige Symptome hatten. Aktuellen Schätzungen und Studien zufolge leiden etwa zehn Prozent aller COVID-19-Erkrankten an diversen anhaltenden oder neu auftretenden gesundheitlichen Beschwerden. Die Ursachen der Langzeitfolgen einer Corona-Infektion sind noch nicht vollumfänglich erforscht. Daher setzt eine Behandlung bei Long Covid bislang an den Symptomen an. Eine gezielte medikamentöse Behandlung von Long Covid-Symptomen gibt es derzeit noch nicht. Je nach Ausprägung der Symptome sind spezifische Therapieansätze sinnvoll.
Die BMW BKK bietet verschiedene Unterstützungangebote, wenn Sie von Long Covid betroffen sind.
KINDERKRANKENGELD.
Der Bundesrat hat zugestimmt, den Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2021 zu erhöhen. Das Gesetz ist bereits rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft getreten.
Pro Elternteil werden 20 zusätzliche Tage (40 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt. Sie haben damit pro Kind 30 Arbeitstage (Alleinerziehende 60 Arbeitstage) Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei mehreren Kindern haben Sie maximal Anspruch auf 65 Tage (Alleinerziehende 130 Tage).
So sollen Sie entlastet werden, wenn es Corona-bedingt zu Einschränkungen bei der Kinderbetreuung kommt. Die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld wurde in das Jahr 2022 hinein verlängert.
Wann habe ich Anspruch?
Wenn Sie mit Anspruch auf Krankengeld bei der BMW BKK versichert sind und Ihr Kind gesetzlich versichert ist und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte haben keinen entsprechenden Anspruch.
Habe ich auch Anspruch bei ganz oder teilweise pandemiebedingten Schul-/ Kitaschließungen, wenn mein Kind gesund ist?
Eltern können bis einschließlich 23. September 2022
Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld soll nicht wie üblich nur dann bestehen, wenn ein Kind krank ist und betreut werden muss. Vielmehr kann der Anspruch auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.Das heißt: Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen, der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (z.B. bei Homeschooling, Distanzlernen). Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.
Können die zusätzlichen Kinderkrankentage auch für verlängerte Schulferien beantragt werden?
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht unter anderem auch, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden. In der regulären Ferienzeit gilt der Anspruch nicht.
Habe ich Anspruch, wenn die Einrichtung zur Betreuung meiner Kinder eine Notbetreuung anbietet, ich das aber nicht möchte?
Ja, sofern ihr Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht. Aktuell wurde auch hier der Zugang zur Einrichtung pandemiebedingt eingeschränkt.
Habe ich Anspruch wenn ich im grundsätzlich im Homeoffice arbeiten könnte?
Auch Eltern, die grundsätzlich im Homeoffice arbeiten können, haben einen Anspruch auf das Kinderkrankengeld.
Darf ich den kompletten Anspruch für Schul-/ Kitaschließungen verwenden?
Ja. Die 20 bzw. 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen bzw. die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
Muss die Schule bzw. Kita komplett geschlossen sein?
Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Sie Anspruch.
Wie muss ich den Anspruch der BMW BKK nachweisen?
Mein Kind muss aufgrund einer pandemiebedingten Betreuung zu Hause betreut werden:
Die Schließung der Betreuungseinrichtung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht oder die Einschränkung des Zugangs zum Betreuungsangebot ist den Krankenkassen nachzuweisen. Wir benötigen eine Bestätigung über das Vorliegen einer der o.g. Gründe nur, wenn keine behördliche Anordnung erfolgt ist. Zur Beantragung reichen Sie den hierfür erforderlichen Antrag bei uns ein.
Dieser steht Ihnen hier zur Verfügung.
Mein Kind ist krank:
Muss ich Kontakt mit meinem Arbeitgeber aufnehmen?
Ja. Tage an denen Sie Ihren Anspruch geltend machen wollen, müssen mit Ihrem Arbeitgeber im Vorhinein abgestimmt werden (wie bislang auch).
Wo beantrage ich das Kinderkrankengeld?
Sie beantragen das Kinderkrankengeld direkt bei uns. Bitte reichen Sie hierzu den erforderlichen Antrag bei uns ein. Die Auszahlung des Kinderkrankengeldes erfolgt über die BMW BKK, nachdem uns eine entsprechende Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vorliegt. Die Übermittlung der Verdienstbescheinigung wird in der Regel automatisch erfolgen. Bitte denken Sie an die Vereinbarung Ihrer Abwesenheit mit Ihrem Arbeitgeber.
Gibt es weitere Leistungen für mein Kind, welche ich beantragen kann, im Falle einer pandemiebedingten Betreuung?
Im Falle einer pandemiebedingten Betreuung ihres Kindes ist es Ihnen freigestellt, Kinderkrankengeld oder die Leistung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden) in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.
Hinweis: Ob die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch erfüllt sind, hat nicht die Krankenkasse zu prüfen. In Zweifelsfällen sollte der Arbeitgeber hierzu eine Klärung mit der Entschädigungsbehörde veranlassen. Auch das Verfahren zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber der Entschädigungsbehörde liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs der Krankenkassen.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner der BMW BKK zur Verfügung.